Kurzzeitkennzeichen seit April 2015

Alle Änderungen im Überblick

  • Fahrzeuggebunden
  • TÜV-Pflicht
  • Bundesweite Zulassung
  • Neue Bußgelder

Das Kurzzeitkennzeichen seit April 2015 – alle Änderungen im Überblick

Das Bundesverkehrsministerium hat Ende 2014 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der deutliche Änderungen am Kurzzeitkennzeichen vorsieht. Diese sind am 01. April 2015 in Kraft getreten und sollten von Ihnen auf jeden Fall vor der Zulassung gelesen werden.

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Veränderungen am Kurzzeitkennzeichen seit April 2015.

Mehr Informationen zum Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV

Fahren ohne TÜV nur noch in Ausnahmefällen möglich

Bisher konnte ein Auto mit dem Kurzzeitkennzeichen zugelassen werden, obwohl es keinen gültigen TÜV hat. Die einzige Bedingung war, dass sich das Kraftfahrzeug in einem verkehrstauglichen Zustand befindet, der jedoch nicht näher definiert war. Einzig Brems- und Lichtanlage mussten ordnungsgemäß funktionieren.

Diese Freiheit hat sich mit den Änderungen für das Kurzzeitkennzeichen 2015 geändert. Von jetzt an darf die Zulassung nur dann erfolgen, wenn die gültige HU /der gültige TÜV bei der Zulassung vorgezeigt wird. Liegt ein solcher nicht vor, erhalten Sie lediglich eine eingeschränkte Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug. Die gilt dann ausschließlich für direkte Fahrten vom Fahrzeugstandort zur Prüfstelle im Zulassungsbezirk und zurück. Ein entsprechender Vermerk wird im Fahrzeugschein eingetragen.

Gleiches gilt für Fahrten zur Werkstatt und zurück, sofern die geplanten Reparaturen der Erlangung einer Betriebserlaubnis dienen.

Das vereinfachte Zulassungsverfahren entfällt

Das vereinfachte Zulassungsverfahren hatte den Vorteil (und die Missbrauchsgrundlage), dass Sie einen Blanko-Fahrzeugschein erhielten und diesen bei Bedarf ausfüllen konnten. Somit war die Zulassung nicht an ein Kraftfahrzeug gebunden.

Dieser Vorteil in puncto Flexibilität ist mit den Kurzzeitkennzeichen Änderungen 2015 entfallen. Seit April werden die Fahrzeugdaten des zu überführenden Fahrzeugs direkt in den Fahrzeugschein gedruckt. Die freie Fahrzeugwahl entfällt – Überführungsfahrten setzen Fahrzeugdokumente voraus. Damit ist die Zulassung, wie bei normalen Kfz-Zulassungen auch, direkt an die Zulassungsstelle gebunden.

Grund für diese Änderung: Der Bußgeldkatalog sah eine Strafe von 5,- Euro vor, sofern der rote Fahrzeugschein nicht vorzeigbar war. Zeitgleich musste das Dokument innerhalb einer bestimmten Frist bei der Polizei vorgezeigt werden. Diese Situation wurde in der Vergangenheit missbraucht, um das Kurzzeitkennzeichen für mehrere Überführungen unterschiedlicher Fahrzeuge zu nutzen. Durch den permanenten Eintrag werden außerdem der Handel mit Kurzzeitkennzeichen sowie die illegale Fernzulassung in anderen Ländern unterbunden.

Hinweise zur Änderung des Bußgeldkatalogs:
  • Fahren ohne Zulassung: Fahrer: 70,00 Euro + 1 Punkt / Halter: 70,00 Euro
  • Verwendung von Kurzzeitkennzeichen nach Ablaufdatum: 50,00 Euro
  • Kurzzeitkennzeichen nicht geführt: 60,00 Euro
  • Verwendung an mehr als einem Fahrzeug: 50,00 Euro
  • Verwendung zu anderer Fahrt als vorgesehen: 50,00 Euro
  • Überlassen des Kurzzeitkennzeichens: 50,00 Euro

Zulassung bundesweit möglich

Wer bislang ein Kurzzeitkennzeichen zugelassen hat, musste dies zwangsläufig an der Zulassungsstelle seines Wohnbezirks machen. Selbst dann, wenn sich das zu überführende Fahrzeug in einer anderen Stadt befindet.

Diese Gebundenheit wurde mit der Kurzzeitkennzeichen Änderung 2015 aufgehoben. Nun ist es möglich, die Zulassung wie bisher an der zuständigen Zulassungsstelle des Wohnorts durchzuführen. Oder aber an der Zulassungsstelle des Fahrzeugstandorts.

Damit entfällt der Zulassungsgang vor der eigentlichen Fahrt zum Kraftfahrzeug. Es muss jedoch im Vorfeld geklärt werden, wann die Zulassungsstellen am Fahrzeugstandort geöffnet haben und wo sich diese befinden.

Zusammenfassung der Änderungen

BereichVorherNachher
FahrzeugscheinBlanko-Schein zum Selbstausfüllen. Keine Fahrzeugbindung.Fahrzeugdaten werden direkt eingetragen. Feste Fahrzeugbindung.
TÜVKein TÜV nötig, nur Verkehrstauglichkeit.Gültige HU Pflicht. Ausnahmen nur für Fahrten zur Prüfstelle/Werkstatt.
ZulassungsortNur am Wohnort des Halters.Am Wohnort ODER am Standort des Fahrzeugs.

Spontankauf: Wie kann ich ein Auto ab April 2015 mit dem Kurzzeitkennzeichen aus einer anderen Stadt holen beziehungsweise Probe fahren?

Wenn ihnen die Fahrzeugpapiere vorliegen und die HU gültig ist, kann das Kurzzeitkennzeichen wie bisher bei der Zulassungsstelle am Wohnort des Käufers zugelassen werden. Liegen die Fahrzeugpapiere oder gültiger HU/TÜV nicht vor erfolgt die Zulassung unter Vorlage der benötigten Fahrzeugunterlagen bei der Behörde, die für den Zulassungsbezirk des Fahrzeugstandorts zuständig ist.

Drei Möglichkeiten für Probe- & Überführungsfahrten:

1. Das Fahrzeug ist noch zugelassen

Die regulären Nummernschilder können genutzt werden. Wichtig: Kfz-Kaufvertrag mit genauem Übergabezeitpunkt. Der Käufer muss unverzüglich ummelden. Im Schadensfall haftet zunächst die Versicherung des Verkäufers.

2. Verkäufer besorgt Kurzzeitkennzeichen

Ist das Fahrzeug abgemeldet, kann der Verkäufer Kurzzeitkennzeichen besorgen und zur Verfügung stellen.

3. Käufer besorgt Kurzzeitkennzeichen vor Ort

Der Käufer beantragt die Kennzeichen an der Zulassungsstelle des Fahrzeugstandorts. Bei Probefahrten sollte der Verkäufer mit den Papieren anwesend sein.

Sonderfälle: Kein TÜV, Mängel oder keine Papiere

Kein TÜV (Deutsche Papiere)

Kurzzeitkennzeichen wird beschränkt auf die Fahrt zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk. Bei Mängeln: Fahrt zur Werkstatt im Zulassungsbezirk oder angrenzenden Bezirk erlaubt. Bei bestandener HU: Keine Einschränkungen mehr.

Ausländische Papiere

Überführung durch Einzelgenehmigung möglich. Benötigt: Ausländische Zulassungsbescheinigung + COC/Datenbestätigung/Gutachten. Beschränkt auf Fahrten zur Prüfstelle/Werkstatt im Zulassungsbezirk oder angrenzenden Bezirk.

Keine Typ-/Einzelgenehmigung

Vorlage von COC/Herstellernachweis + Gutachten nach §21 StVZO nötig. Beschränkt auf Fahrten zur Prüfstelle/Werkstatt im Zulassungsbezirk oder angrenzenden Bezirk.

Kosten & Laufzeiten

Für die Beantragung berechnet die Kfz-Zulassungsstelle eine Bearbeitungsgebühr von ca. 13,10 Euro. Weitere Informationen erhalten Sie im Ratgeber-Bereich Kurzzeitkennzeichen Kosten.

Die Laufzeiten verändern sich nicht. Es ist weiterhin möglich, die Versicherung auf 1, 3 oder 5 Tage zu beschränken.