Kurzzeitkennzeichen Zulassung

Unterlagen und Vorbereitung

  • Identitaetsnachweis
  • eVB Nummer
  • Fahrzeugschein & -brief
  • TUeV & AU

Kurzzeitkennzeichen Zulassung - Unterlagen und Vorbereitung

Mit den Kurzzeitkennzeichen Aenderungen vom 01. April 2015 ist die Kurzzeitkennzeichen Zulassung deutlich umfangreicher geworden. Personalausweis und eVB Nummer sind nun nicht mehr ausreichend.

Das bedeutet: Das vereinfachte Zulassungsverfahren kann nicht mehr angewendet werden. Nachfolgend erfahren Sie, welche Papiere Sie benoetigen und welche Grundvoraussetzungen das Fahrzeug mitbringen muss.

Hauptunterlagen fuer die Kurzzeitkennzeichen Zulassung

Laut der Zulassungsverordnung sind folgende Unterlagen bei der Kurzzeitkennzeichen Zulassung vorzulegen:

  • Identitaetsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Gueltige eVB Nummer fuer Kurzzeitkennzeichen
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Ggf. eine Stilllege- bzw. Abmeldebescheinigung

Ausserdem benoetigt das Fahrzeug sowohl TUeV als auch AU. Ist es bei der Kurzzeitkennzeichen Zulassung nicht angemeldet, muessen Nachweise fuer die Betriebserlaubnis vorgelegt werden.

Hinweis: Sollten Sie die Kurzzeitkennzeichen Zulassung im Auftrag eines Unternehmens durchfuehren wollen, so muessen Sie einen Gewerbeschein oder einen Handelsregisterauszug mitbringen. Bei Vereinen ist ein Vereinsregisterauszug zu zeigen.

Fahrzeuge ohne TUeV zulassen

Es gibt zwei Ausnahmen, bei denen die Kurzzeitkennzeichen Zulassung ohne TUeV und AU erfolgen kann:

  • Das Fahrzeug soll direkt zu einer Pruefstelle von DEKRA und Co. gebracht werden.
  • Das Fahrzeug soll zu einer Werkstatt ueberfuehrt werden, um Reparaturen zur Erlangung von TUeV und AU durchfuehren zu lassen.

In diesen Faellen darf die Behoerde eine Sondergenehmigung bei der Kurzzeitkennzeichen Zulassung ausstellen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass diese Ausnahme im Fahrzeugschein eingetragen wird und dass sich das Fahrzeug nur in einem festgelegten Gebiet bewegen darf. Soll die Fahrt zur Pruefstelle erfolgen, beschraenkt sich das Gebiet auf den Zulassungsbezirk des Fahrzeugstandorts. Muss eine Werkstatt aufgesucht werden, duerfen auch angrenzende Zulassungsbezirke befahren werden.